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Die Mitglieder
Anträge
SPD Aktuelles
Die SPD Mitglieder im Bezirksauschuss Freienohl
Stellvertretender Vorsitzender
und Ratsmitglied

Jürgen Lipke
Plastenberg 23
Freienohl
Tel.: 02903 / 2193

 

Sachkundiger Bürger

Manfred Schröer
Am Hügel 5
Freienohl
Tel.: 02903 / 7248

 

Sachkundiger Bürger

Jürgen Storm
Hauptstr. 86
Freienohl
02903 / 6209

 

Sachkundiger Bürger

Gisbert Büttner

Goethestr. 13
Freienohl
Tel.: 02903 / 972672

 

Vertreter:

Kai-Lukas Lipke für Jürgen Lipke

Heinz Eickelmann für Manfred Schröer

Gerd Siepe für Jürgen Storm

Fritz Krick für Gisbert Büttner

 

 

  Warum ein Bezirksausschuss?

In Nordrhein-Westfalen kann in den kreisangehörigen Gemeinden nach § 39 der Gemeindeordnung NW für jeden Gemeindebezirk (Ortsteil) entweder ein Bezirksausschuss gebildet oder ein Ortsvorsteher bestellt werden. Die Mitglieder des Bezirksausschusses werden durch den Stadtrat bestellt. Dem Bezirksausschuss können auch sachkundige Bürger angehören.

Auszug Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)

§ 39
Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden

(1) Das Gemeindegebiet kann in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Dabei ist auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Gemeindeentwicklung Rücksicht zu nehmen.

(2) Für jeden Gemeindebezirk sind vom Rat entweder Bezirksausschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. In Gemeindebezirken mit Bezirksausschüssen können Bezirksverwaltungsstellen eingerichtet werden.

(3) Den Bezirksausschüssen sollen im Rahmen des § 41 Abs. 2 Aufgaben zur Entscheidung übertragen werden, die sich ohne Beeinträchtigung der einheitlichen Entwicklung der gesamten Gemeinde innerhalb eines Gemeindebezirks erledigen lassen. Der Rat kann allgemeine Richtlinien erlassen. die bei der Wahrnehmung der den Bezirksausschüssen zugewiesenen Aufgaben zu beachten sind. Er stellt die erforderlichen Haushaltsmittel bereit. § 37 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Auf die Bezirksausschüsse sind die für die Ausschüsse des Rates geltenden Vorschriften mit folgenden Maßnahmen anzuwenden:

1. Bei der Bestellung der Mitglieder durch den Rat ist das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zugrunde zu legen;

2. ihnen dürfen mehr sachkundige Bürger als Ratsmitglieder angehören;

3. für Parteien und Wählergruppen. die im Rat vertreten sind, findet § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sinngemäß Anwendung, sofern sie fünf von Hundert und mehr der gültigen Stimmen im Gemeindebezirk erreicht haben;

4. der Bezirksausschuss wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter; § 67 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) § 36 Abs. 6 und Abs. 7 gilt entsprechend.

(6) Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit. Sie müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. § 63 Abs. 4 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend.

(7) Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 genannten Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Er kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in welchem Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist. Ortsvorsteher erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe § 45.

(8) Die im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften trifft der Rat durch die Hauptsatzung.

 


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